Arbeitsrecht

Corona-Krise aktuell: Entschädigungsanspruch für Eltern bei Verdienstausfall

- Achim Wurster

Bundestag und Bundesrat haben in der vergangenen Woche einen Entschädigungsanspruch für Eltern verabschiedet, die aufgrund nicht möglicher Kinderbetreuung unter Verdienstausfall leiden.

Hierzu hat der Gesetzgeber einen § 56 Abs. 1a in das Infektionsschutzgesetz (IfSG) eingefügt. Dieser lautet:

„Werden Einrichtungen zur Betreuung von Kindern oder Schulen von der zuständigen Behörde zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen oder übertragbaren Krankheiten auf Grund dieses Gesetzes vorübergehend geschlossen oder deren Betreten untersagt und müssen erwerbstätige Sorgeberechtigte von Kindern, die das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder behindert und auf Hilfe angewiesen sind, in diesem Zeitraum die Kinder selbst betreuen, weil sie keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit sicherstellen können, und erleiden sie dadurch einen Verdienstausfall, erhalten sie eine Entschädigung in Geld. Anspruchsberechtigte haben gegenüber der zuständigen Behörde, auf Verlangen des Arbeitgebers auch diesem gegenüber, darzulegen, dass sie in diesem Zeitraum keine zumutbare Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherstellen können. Ein Anspruch besteht nicht, soweit eine Schließung ohnehin wegen der Schulferien erfolgen würde…“

Danach haben Eltern von Kindern unter 12 Jahren oder behinderten Kindern, die aufgrund der Schließung von Betreuungseinrichtungen und Schulen keine anderweitige zumutbare Betreuungsmöglichkeit für ihre Kinder sicherstellen können, nunmehr einen Anspruch Entschädigung. Diese beträgt – angelehnt an das Kurzarbeitergeld – 67% des entstandenen Nettoverdienstausfalls für die Dauer von sechs Wochen. Der Entschädigungsanspruch ist auf maximal 2.016,00 € pro Monat begrenzt.

Voraussetzung ist, dass die Betroffenen keine anderweitige zumutbare Betreuung (z.B. durch den anderen Elternteil oder die Notbetreuung in den Einrichtungen) realisieren können. Risikogruppen wie z. B. die Großeltern des Kindes sind keine anderweitige zumutbare Betreuung.

Wichtig ist aber folgendes: Ein Verdienstausfall besteht nicht, wenn es andere Möglichkeiten gibt, der Arbeit vorübergehend bezahlt fernzubleiben, wie etwa der Abbau von Zeitguthaben. Auch gehen Ansprüche auf Kurzarbeitergeld dem Entschädigungsanspruch grundsätzlich vor. Nicht zuletzt wird eine Arbeit im Home-Office vorrangig sein, soweit diese zumutbar ist.

Die Auszahlung des Entschädigungsanspruchs übernimmt der Arbeitgeber, der bei der vom jeweiligen Bundesland bestimmten zuständigen Behörde einen Erstattungsantrag stellen kann. Es besteht die Möglichkeit, einen Vorschuss bei der Behörde zu beantragen.

Die Regelung gilt nicht für Zeiten, in denen die Einrichtung wegen der Schulferien ohnehin geschlossen wäre. Sie ist befristet bis Ende des Jahres 2020.

Ob diese Regelung der große Wurf sein wird, wird sich zeigen. Denn der Gesetzgeber hat doch einige Hürden – gerade im Hinblick auf die Zumutbarkeit – eingebaut.

Achim Wurster

Achim Wurster

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Fachexperte für betriebliche Altersversorgung (BRBZ e.V.)