BAG vom 07.05.2026 - 2 AZR 184/25
Lange galt das Einwurfeinschreiben bei der Zustellung von Erklärungen, wie z.B. Kündigungen, als das Mittel der Wahl. Man erhielt einen Einlieferungsbeleg und konnte anhand der Sendungsnummer online nachprüfen, wann die Sendung zugestellt wurde. Soweit der Erklärungsempfänger den Zugang der Erklärung bestreitet, hatte man damit einen sog. Anscheinsbeweis, dass die Zustellung erfolgte. Es lag dann am Erklärungsempfänger, im Detail vorzutragen, weshalb er das Schreiben nicht erhalten hat.
Allerdings hat die Rechtsprechung vor allem der Arbeitsgerichte seit einiger Zeit schon die Anforderungen erhöht. Seit einiger Zeit sieht die Rechtsprechung den Anscheinsbeweis nur noch dann als geführt, wenn der Absender neben dem Einlieferungsbeleg und der Sendungsverfolgung auch den sog. Auslieferungsbeleg vorlegen kann. Aus diesem geht der Name des Zustellers hervor, der dann als Zeuge auftreten kann, dass er das Schreiben in den Briefkasten geworfen hat.
Aber diese pragmatische Vorgehensweise ist durch eine ganz aktuelle Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) ins Wanken geraten. In dem Fall hatte der Arbeitgeber einen krankheitsbedingt häufig fehlenden Mitarbeiter per Einwurfeinschreiben zu einem vor Ausspruch einer Kündigung grundsätzlich erforderlichen Betrieblichen Eingliederungsmanagement (BEM) eingeladen. Der Mitarbeiter reagierte nicht, sodass der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis kündigte. Vor Gericht bestritt der Mitarbeiter, die Einladung je erhalten zu haben.
Als Beweis, dass die Einladung tatsächlich zugestellt worden sei, legte das Unternehmen Ein- und Auslieferungsbeleg vor und ließ den Zusteller als Zeugen vernehmen, allerdings ohne Erfolg: Dieser konnte sich an nichts erinnern. Sowohl das Arbeitsgericht Hamburg als auch das LAG Hamburg erklärten die Kündigung für unwirksam. Das BAG hat die Revision mit Urteil vom 07.05.2026 (2 AZR 184/25) zurückgewiesen und die Unwirksamkeit der Kündigung bestätigt. Zwar liegen die Entscheidungsgründe des BAG noch nicht vor, aber da das LAG die Revision nur wegen der Frage, ob die Reproduktion des Zustellbelegs für ein Einwurf-Einschreiben der Deutschen Post den Beweis des ersten Anscheins für den Zugang des Einwurf-Einschreibens erbringt, zugelassen hat, scheint die Tendenz klar: Das Einwurfeinschreiben ist keine beweissichere Zugangsform mehr.
Arbeitgeber sollten sich gerade bei wichtigen Erklärungen, wie einer Kündigung oder einer Einladung zu einem BEM, nicht mehr darauf verlassen, dass sie mit einem Einwurfeinschreiben rechtssicher und beweisbar zustellen können. Wir empfehlen daher, unbedingt auf einen Boten oder spezialisierten Kurierdienst zurückzugreifen. Dies mag zwar im ersten Moment mehr Aufwand bedeuten, dürfte unter dem Strich aber günstiger sein, als eine unwirksame Kündigung.
