Erbrecht

Erbschaft- und Schenkungssteuer bis 2008

- Armin Abele

Alte Freibeträge und Steuersätze im Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht

Häufig werden letztwillige Verfügungen und Zuwendungen im Rahmen der vorweggenommenen Erbfolge durch die Absicht geprägt, Erbschafts- und Schenkungssteuern zu sparen.

Der Gesichtspunkt der Steuerersparnis ist immer dann zu berücksichtigen, wenn große Vermögen übertragen und dabei die Steuerfreibeträge des Zuwendungsempfängers überschritten werden.

Es lassen sich erhebliche Steuerersparnisse erzielen. Eine mögliche Steuerersparnis sollte aber nur ein Gesichtspunkt unter vielen sein, eine bestimmte Gestaltung zu wählen. In keinem Fall darf dabei die Eigensicherung des Erblassers und seines Ehegatten vernachlässigt werden. Schließlich muss nicht der Erblasser die Steuern bezahlen sondern seine Erben.

Die Steuerlast ist in doppelter Weise progressiv. Sie hängt von zwei Faktoren ab: der Steuerklasse und der Höhe der Bereicherung. Je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe der Zuwendung fallen die Steuerfreibeträge und Steuersätze unterschiedlich hoch aus.

In die Steuerklasse I fallen, Ehegatten (Freibetrag von 307.000 €), Kinder, Stiefkinder und deren verwaisten Abkömmlinge (Freibetrag 205.000 €), nicht verwaiste Abkömmlinge der Kinder, Urenkel, sowie Eltern und Großeltern in Erbfällen (Freibetrag 51.200 €).

In der Steuerklasse II sind Eltern und Großeltern bei Schenkungen, Geschwister, Neffen, Nichten, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten. Der Steuerfreibetrag beträgt hier 10.300 €.

Alle übrigen Erwerber gehören der Steuerklasse III an, die einen Freibetrag von 5.200 € vorsieht.

Die persönlichen Freibeträge können vom Beschenkten bzw. Erben alle zehn Jahre erneut in Anspruch genommen werden, vgl. § 14 Abs. 1 Satz 1 ErbStG.

Zu berücksichtigen ist ferner, dass Ehegatten und jüngere Kindern im Erbfall neben dem persönlichen Freibetrag auch noch einen besonderen Versorgungsfreibetrag geltend machen können.

Für Betriebsvermögen gelten besondere Konditionen.

Es gelten nach § 19 Abs. 1 ErbStG folgende Steuersätze:

Erwerb bis einschl.€I.*II.*III.*
52.000,0071217
256.000,00111723
512.000,00152229
5.113.000,00192735
12.789.000,00233241
25.565.000,00273747
über 25.565.000,00304050

* der Steuersatz der jeweiligen Steuerklasse ist in Prozenten ausgedrückt

Achtung: Das Bundesverfassungsgericht hat das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz für verfassungswidrig erachtet. Bis zum Ende des Jahres 2008 ist der Gesetzgeber in der Pflicht, ein neues Gesetz zu verabschieden. Solange dieses noch nicht verabschiedet ist, gelten die alten Regelungen.

Mittlerweile ist das neue Erbschaftssteuergesetz in Kraft getreten, so dass die die oben Stehenden Steuersätze und Freibeträge für ab dem 1. Januar 2009 eintretende Erb- und Schenkungsfälle nicht mehr gelten! Für davor liegenden Schenkungs- und Erbfälle können sie noch von Bedeutung sein, je nachdem ob der VErmögensempfänger von seinem Wahlrecht Gebrauch macht.

Stand: Januar 2009

Armin Abele

Armin Abele

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht