Arbeitsrecht

Erste Entscheidung des BAG zum Mindestlohn – Vorbehaltslos und unwiderruflich gezahltes Urlaubsgeld und Weihnachtsgeld ist anrechenbar

- Achim Wurster

Das BAG hat mit Urteil vom 25. Mai 2016 (5 AZR 135/16) seine erste Entscheidung zum MiLoG getroffen. In dem Fall hatte der Arbeitgeber das neben dem Monatsgehalt arbeitsvertraglich zugesagte Urlaubs- und Weihnachtsgeld von einer einmaligen Zahlung mit Zustimmung des Betriebsrats in monatliche Teilzahlungen von 1/12 gesplittet und dem Bruttogehalt der Arbeitnehmerin in Höhe von 1.391,36 € zugeschlagen, so dass diese nun monatlich 1.507,30 € brutto erhielt.

Die Klägerin hatte geltend gemacht, ihr Monatsgehalt und die Jahressonderzahlungen müssten ebenso wie die vertraglich zugesagten Zuschläge für Mehr-, Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit auf der Basis des gesetzlichen Mindestlohns in Höhe von 8,50 € brutto/Stunde geleistet werden. Urlaubs- und Weihnachtsgeld dürften nicht angerechnet werden. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat der Klägerin lediglich Nachtarbeitszuschläge in Höhe von 0,80 € brutto zugesprochen und im Übrigen die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.

Die Revision der Klägerin blieb erfolglos. Das BAG kam zu dem Ergebnis, dass die Klägerin keinen Anspruch auf erhöhtes Monatsgehalt, erhöhte Jahressonderzahlungen sowie erhöhte Lohnzuschläge habe. Der gesetzliche Mindestlohn tritt nach Auffassung des BAG zwar als eigenständiger Anspruch neben die bisherigen Anspruchsgrundlagen, verändert diese aber nicht. Der nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden bemessene Mindestlohnanspruch der Klägerin für den Zeitraum Januar bis November 2015 sei erfüllt, denn auch den vorbehaltlos und unwiderruflich in jedem Kalendermonat zu 1/12 geleisteten Jahressonderzahlungen komme Erfüllungswirkung zu.

Monatliche Teilzahlung zulässig

Das BAG bestätigt damit die bisher bereits von einzelnen Arbeitsgerichten und der Literatur eingenommene Haltung, dass vorbehaltlos und unwiderruflich geleistete Sonderzahlungen auf den Mindestlohn angerechnet werden können und insoweit auch eine Umlegung der Einmalzahlung in eine monatliche Teilzahlung zulässig ist. Das BAG führt aus: „Der Arbeitgeber schuldet den gesetzlichen Mindestlohn für jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde. Er erfüllt den Anspruch durch die im arbeitsvertraglichen Austauschverhältnis als Gegenleistung für Arbeit erbrachten Entgeltzahlungen, soweit diese dem Arbeitnehmer endgültig verbleiben. Die Erfüllungswirkung fehlt nur solchen Zahlungen, die der Arbeitgeber ohne Rücksicht auf tatsächliche Arbeitsleistung des Arbeitnehmers erbringt oder die auf einer besonderen gesetzlichen Zweckbestimmung (z.B. § 6 Abs. 5 ArbZG) beruhen.“

Aus dem Nebensatz dürfte die Tendenz zu erkennen sein, dass Nachtzuschläge generell nicht auf den Mindestlohn angerechnet werden dürfen, auch wenn die Nachtarbeit die Normalleistung darstellt. Hierzu bleiben jedoch die ausführlichen Entscheidungsgründe abzuwarten.

Achim Wurster

Achim Wurster

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Fachexperte für betriebliche Altersversorgung (BRBZ e.V.)