Arbeitsrecht

Gesetzesänderung macht Anpassung vertraglicher Verfallklauseln erforderlich

- Dr. Stefan Rein

Durch eine Gesetzesänderung kam es mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 zu einer Verschärfung des Klauselverbots des § 309 Nr. 13 BGB: Nach dessen Neufassung darf fortan formularmäßig keine strengere Form als die Textform verlangt werden, wenn es um die Geltendmachung von Ansprüchen (des Arbeitnehmers) gegenüber dem Verwender (Arbeitgeber) geht. Sehen die bisherigen Verfallklauseln gewöhnlich noch eine schriftliche Anspruchsgeltendmachung (auf erster Stufe) vor, sind diese nunmehr also auf das niedrigere Formniveau anzupassen. Anderenfalls ist die an sich gewünschte Ausschlussfristenvereinbarung unwirksam. Diese Neuregelung gilt für alle nach dem 30. September 2016 begründeten Arbeitsverhältnisse.

Im Arbeitsvertrag sind Ausschlussfristen von der Neuregelung betroffen

Das Gesetz sah bereits bisher die Einschränkung der Möglichkeiten des Verwenders (Arbeitgebers), an Erklärungen und Anzeigen des Vertragspartners (Arbeitnehmers) besondere Anforderungen im Hinblick auf deren Form zu stellen, vor. Durch das Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts vom 17. Februar 2016 kam es nun mit Wirkung zum 1. Oktober 2016 zu einer weiteren Verschärfung. Bislang war zwar anerkannt, dass für die formgerechte „schriftliche“ Geltendmachung von Ansprüchen auch eine solche genügt, die damit gerade noch nicht der Schriftform entspräche, also beispielsweise bei einer Geltendmachung per E-Mail oder Telefax. Nun hat aber bereits die diesbezügliche Vorgabe im Vertragswortlaut diesem – ohnehin bereits akzeptierten – niedrigeren Formstandard zu entsprechen, sodass von vornherein auch nicht mehr „mehr“, also Schriftform, sondern allenfalls noch Textform hierfür verlangt werden darf.

Textform anstelle von Schriftform

Textform verlangt die Abgabe einer „lesbaren Erklärung, in der die Person des Erklärenden genannt ist, auf einem dauerhaften Datenträger“. Ein dauerhafter Datenträger soll dabei jedes Medium sein, das es dem Empfänger ermöglicht, eine auf dem Datenträger befindliche, an ihn persönlich gerichtete Erklärung so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm während eines für ihren Zweck angemessenen Zeitraums zugänglich ist, und – zudem – geeignet ist, die Erklärung unverändert wiederzugeben. Eben diesen Vorgaben entspräche die Abgabe und Übermittlung der jeweiligen Erklärung per E-Mail oder Telefax.

Rechtsfolge des Verstoßes

Würde im Arbeitsvertrag weiterhin zu viel verlangt werden, was die Form der Anspruchsgeltendmachung anbelangt, wäre wiederum die gesamte Klausel unwirksam. Es könnte also überhaupt kein Anspruchsverfall auf Arbeitnehmerseite eintreten. Will man dies nicht – und umgekehrt aber auch nicht selbst allein daran gebunden bleiben –, kommt man mithin nicht umhin, den diesbezüglichen Regelungswortlaut anzupassen.

Dr. Stefan Rein

Dr. Stefan Rein

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht