Arbeitsrecht

Keine Urlaubsgutschrift bei Quarantäne

- Achim Wurster

Die Coronapandemie führt weiter zu zahlreichen rechtlichen Fragen im Arbeitsrecht. Nun hat das Arbeitsgericht Neumünster eine Entscheidung zu der Frage getroffen, ob der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Gutschrift seines Urlaubs hat, wenn er während des Urlaubs in Quarantäne muss.

Hintergrund

Wer im Urlaub arbeitsunfähig krank wird, hat gem. § 9 BUrlG einen Anspruch auf Gutschrift der durch die Krankheit ausgefallenen Urlaubstage. Der Arbeitgeber zahlt in diesem Fall dann Entgeltfortzahlung. Es ist umstritten, ob dieser Grundsatz auch gilt, wenn sich ein Arbeitnehmer im Urlaub - ohne selbst infiziert zu sein - nur aufgrund eines Kontaktes mit einer an Covid-19 erkrankten Person in Quarantäne begeben muss.

Der Fall

Der beklagte Arbeitgeber hatte dem klagenden Arbeitnehmer wie beantragt Urlaub für den 23. bis 31. Dezember 2020 genehmigt. Danach ordnete das Gesundheitsamt für den Kläger für den Zeitraum 21. Dezember 2020 bis 4. Januar 2021 Quarantäne an. Der Arbeitgeber rechnete die Tage auf den Urlaubsanspruch des Klägers an. Der Kläger wehrte sich dagegen mit dem Argument, dass der Arbeitgeber ihm für Dezember 2020 nicht wirksam Urlaub gewährt habe. § 9 BUrlG sei zumindest analog anzuwenden. Durch die Quarantäne sei seine Leistungsfähigkeit entfallen. Deshalb könne der Arbeitgeber ihm überhaupt keinen Urlaub gewähren.

Das Urteil

Das Arbeitsgericht Neumünster hat mit Urteil vom 3.8.2021 - 3 Ca 362 b/21) entschieden, dass die Quarantänetage auf den Urlaub anzurechnen sind. § 9 BUrlG sei nicht auf den Fall der Anordnung einer Quarantäne analog anzuwenden. Bei der Schaffung der Vorschrift sei die Unterscheidung zwischen Krankheit und bloßer Quarantäneanordnung bereits bekannt gewesen. Der Gesetzgeber habe mit § 9 BUrlG eine besondere Situation der Urlaubsstörung herausgegriffen und die anderen Fälle nicht entsprechend geregelt. Es handele sich um eine Ausnahmevorschrift.

Fazit

Das Arbeitsgericht hat damit eine erste gut begründete Entscheidung gefällt. Sie deckt sich mit den gesetzlichen Wertungen. Es bleibt abzuwarten, ob sich diese Auffassung durchsetzen wird. Das Arbeitsgericht hat jedenfalls die Berufung zugelassen.

Achim Wurster

Achim Wurster

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Fachexperte für betriebliche Altersversorgung (BRBZ e.V.)