Strafrecht, Arbeitsrecht

Kontrolle des Browserverlaufs ohne Zustimmung des Arbeitnehmers

- Achim Wurster

Bei der privaten Internetnutzung am Arbeitsplatz stellen sich immer wieder rechtliche Unsicherheiten ein. Das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg hat nun entschieden, dass der Arbeitgeber berechtigt ist, zur Feststellung eines Kündigungssachverhalts den Browserverlauf des Dienstrechners eines Arbeitnehmers auszuwerten, ohne dass hierzu die Zustimmung des Arbeitnehmers vorliegen muss (Urteil vom 14.01.2016 – 5 Sa 657/15).

 

Im konkreten Fall hatte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer PC zur dienstlichen Nutzung überlassen. Eine private Nutzung des Internets war maximal in Ausnahmefällen während der Arbeitspausen gestattet. Nachdem der Arbeitgeber Hinweise auf eine erhebliche private Nutzung des Internets durch den Arbeitnehmer erhielt, wertete der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers den Browserverlauf des Dienstrechners aus. Er kündigte anschließend das Arbeitsverhältnis wegen der festgestellten Privatnutzung von insgesamt etwa fünf Tagen in einem Zeitraum von 30 Arbeitstagen fristlos.

Kein Beweisverwertungsverbot

Das Landesarbeitsgericht hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen und dem Arbeitgeber Recht gegeben. Die unerlaubte Nutzung des Internets rechtfertige nach Abwägung der beiderseitigen Interessen im vorliegenden Fall eine sofortige Auflösung des Arbeitsverhältnisses. Hinsichtlich des Browserverlaufs liege kein Beweisverwertungsverbot zu Lasten des Arbeitgebers vor.

Auswertung zur Missbrauchskontrolle ohne Einwilligung erlaubt

Zwar handele es sich um personenbezogene Daten, in deren Kontrolle der Arbeitnehmer nicht eingewilligt habe. Eine Verwertung der Daten sei jedoch statthaft, weil das Bundesdatenschutzgesetz eine Speicherung und Auswertung des Browserverlaufs zur Missbrauchskontrolle auch ohne eine derartige Einwilligung erlaube und der Arbeitgeber im vorliegenden Fall keine Möglichkeit gehabt habe, mit anderen Mitteln den Umfang der unerlaubten Internetnutzung nachzuweisen.

Die Entscheidung ist insofern erstaunlich, als das Landesarbeitsgericht bei seiner Bewertung davon ausgeht, dass das BDSG Missbrauchskontrollen erlaube und die insoweit erhobenen Daten auch ohne konkrete Einwilligung des Arbeitnehmers ermittelt werden und verwertet werden dürfen. Das Landesarbeitsgericht hat die Revision gegen seine Entscheidung zugelassen, so dass zu hoffen ist, dass das BAG in diesem Bereich klare Leitlinien aufstellt.

Achim Wurster

Achim Wurster

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Fachexperte für betriebliche Altersversorgung (BRBZ e.V.)