Arbeitsrecht

Neue Rechtsprechung des BAG zu Sonderzahlungen

- Achim Wurster

Das BAG hat mit Urteil vom 13. Mai 2015 (10 AZR 266/14) – weitgehend unbemerkt – die „Schlinge“ um die Sonderzahlungen wieder ein bisschen enger gezogen.

Geklagt hatte ein Arbeitnehmer auf eine Sonderzahlung für das Jahr 2010 in Höhe von 12.500,00 Euro brutto. Im Jahr 2007 erhielt er eine Sonderzahlung in Höhe von 10.000,00 Euro brutto, in den Jahren 2008 und 2009 jeweils in Höhe von 12.500,00 Euro brutto. Das Arbeitsverhältnis endete am 19. November 2010.

Der Arbeitnehmer erhielt für das Jahr 2010 keine Sonderzahlung. Seine Klage auf Zahlung in Höhe von 12.500,00 Euro war vor dem BAG insoweit erfolgreich, als das BAG den Anspruch dem Grunde nach zuerkannte. Das BAG gab seine bisherige – zur betrieblichen Übung bestehende Rechtsprechung auf, wonach eine solche betriebliche Übung nicht entstehen konnte, wenn der Arbeitgeber Zahlungen in unterschiedlicher Höhe geleistet hat.

Das BAG stellt nun einzig darauf ab, dass eine dreimalige vorbehaltlose Auszahlung zum gleichen Zeitpunkt für einen Arbeitnehmer nur als Angebot aufgefasst werden kann, das er durch die stillschweigende Entgegennahme der Zahlung angenommen hat. Damit war eine vertragliche Bindung des Arbeitgebers entstanden mit der Folge, dass der Arbeitnehmer auch für das Jahr 2010 Anspruch auf die Sonderzahlung hatte.

Diese Entscheidung zeigt einmal mehr, dass bei der Auszahlung von Sonderzahlungen äußerste Sorgfalt geboten ist. Nunmehr kann man durch die unterschiedliche Höhe der Zahlung eine Bindung gerade nicht mehr verhindern. Somit müssen Arbeitgeber noch stärker ihr Augenmerk darauf richten, dass sie entweder eindeutige Freiwilligkeitsvorbehalte kommunizieren oder aber entsprechende Widerrufsvorbehalte mit den Arbeitnehmern vereinbaren.

Nachlässigkeit kann in diesem Bereich nunmehr noch schneller teuer werden.

Achim Wurster

Achim Wurster

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Fachexperte für betriebliche Altersversorgung (BRBZ e.V.)