Arbeitsrecht

Neuregelungen bei der Elternzeit für ab dem 1. Juli 2015 geborene Kinder

- Achim Wurster

Das BEEG ist neu gefasst worden und hält einige Änderungen für ab dem 1. Juli 2015 geborene Kinder parat. Die Änderungen wirken sich in der betrieblichen Praxis ebenfalls aus, da die Aufteilung der Elternzeit flexibler wurde und sich die Arbeitgeber daher mit den neuen Regelungen detailliert auseinandersetzen müssen.

Wie bisher können Eltern bis zum 3. Geburtstag eines Kindes eine unbezahlte Auszeit vom Job nehmen. Künftig können sie allerdings 24 Monate statt bisher nur zwölf zwischen dem 3. und dem 8. Geburtstag des Kindes beanspruchen. Eine Zustimmung des Arbeitgebers ist dafür nicht mehr notwendig. Jedoch muss die Elternzeit nach dem 3. Geburtstag des Kindes 13 Wochen vorher angemeldet werden, die Elternzeit vor dem 3. Geburtstag nach wie vor nur sieben Wochen vorher.

Beide Elternteile können ihre Elternzeit zudem in je drei statt wie früher zwei Abschnitte aufteilen. Der Arbeitgeber kann einen dritten Elternzeitabschnitt aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen, sofern der dritte Abschnitt zwischen dem dritten und achten Geburtstag des Kindes liegt. Möchten Eltern innerhalb der Elternzeit zwischen 15 und 30 Wochenstunden Teilzeit arbeiten, kann der Arbeitgeber die Teilzeit nur aus dringenden betrieblichen Gründen ablehnen. Die Zustimmung des Arbeitgebers gilt als erteilt, wenn der Antrag nicht innerhalb einer bestimmten Frist abgelehnt wird.

Sobald die Elternzeiterklärung beim Arbeitgeber eingegangen ist, besteht Kündigungsschutz bis zum Ende der Elternzeit. In besonderen Fällen kann die zuständige Behörde auf Antrag des Arbeitgebers ausnahmsweise die Kündigung für zulässig erklären. Die Laufzeit eines befristeten Vertrages ändert sich nicht durch die Inanspruchnahme der Elternzeit.

In diesem Zusammenhang weisen wir noch auf eine aktuelle Entscheidung des BAG hin. Das BAG hat in seinem Urteil vom 19. Mai 2015 (9 AZR 725/13) ausgeführt, dass der Arbeitgeber von der Kürzungsmöglichkeit des Urlaubes nach § 17 BEEG nur während des Arbeitsverhältnisses Gebrauch machen kann. Seine ältere entgegenstehende Rechtsprechung hat das BAG ausdrücklich aufgegeben bzw. für nicht anwendbar erklärt.

Die Regelung in § 17 Absatz 1 BEEG, wonach der Arbeitgeber den Erholungsurlaub, der dem Arbeitnehmer oder der Arbeitnehmerin für das Urlaubsjahr zusteht, für jeden vollen Kalendermonat der Elternzeit um ein Zwölftel kürzen kann, setzt voraus, dass der Anspruch auf Erholungsurlaub noch besteht. Daran fehlt es, wenn das Arbeitsverhältnis beendet ist und der Arbeitnehmer Anspruch auf Urlaubsabgeltung hat.

Da das BAG den Urlaubsabgeltungsanspruch inzwischen als einen eigenständigen Anspruch ansieht (und nicht als Surrogat des Urlaubsanspruchs), ist diese Entscheidung aus Sicht des BAG konsequent. Gleichwohl hat sie enorme Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis mit einem in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmer. Arbeitgeber sind nun daran gehalten, ihre Kürzungsmöglichkeit bereits während des bestehenden Arbeitsverhältnisses auszuüben, was in nicht wenigen Einzelfällen zu Differenzen zwischen den Vertragsparteien führen dürfte.

Achim Wurster

Achim Wurster

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Fachexperte für betriebliche Altersversorgung (BRBZ e.V.)