Arbeitsrecht

Schützen Sie Ihre Geschäftsgeheimnisse! Das neue GeschGehG stellt neue Anforderungen

- Achim Wurster

Wir hatten bereits am 14.01.2019 ausführlich zu dem Entwurf des Gesetzes über den Schutz von Geschäftsgeheimnissen berichtet und die im Entwurf vorgesehenen Regelungen vorgestellt:

www.kp-recht.de/de/fachbeitraege/gesetzgebungsverfahren-zum-schutz-von-geschaeftsgeheimnissen-handlungsbedarf-fuer-arbeitgeber/

Inzwischen hat der Bundestag das Gesetz nun beschlossen. Das Gesetz hat zwar noch einige Änderungen im Vergleich zum Entwurf erfahren, im Kern gelten jedoch unsere Ausführungen im Beitrag vom 14.01.2019 unverändert weiter.

In der Praxis werden die Auswirkungen des Gesetzes aber bisher nach unseren Erfahrungen immer noch nicht ausreichend berücksichtigt, evtl. auch unterschätzt. Daher wollen wir dies zum Anlass nehmen, noch einmal kompakte Informationen zum GeschGehG vorzustellen:

Geschäftsgeheimnisse waren strafrechtlich bisher über § 17 UWG geschützt. Daneben gab es selbstverständlich auch die Möglichkeit, zivilrechtlich bei Verstößen vorzugehen. Nach der Definition des BGH reichte es für den rechtlichen Schutz von Geheimnissen in Deutschland aus, dass Unternehmen bestimmte Informationen geheim halten wollten und diesen Geheimhaltungswillen nach außen in geeigneter Form dokumentierten. Somit konnten auch rein subjektive Geschäftsgeheimnisse bestehen, wo es also nur erkennbar sein musste, dass es sich um ein Geschäftsgeheimnis handelt.

Die Voraussetzungen für den Schutz haben sich jedoch durch die sogenannte Know-How Schutz-Richtlinie geändert. Deutschland hätte diese Richtlinie eigentlich bereits bis Juni 2018 in deutsches Recht umsetzen müssen. Die Umsetzung ist nun, knapp ein Jahr später, erfolgt.

Die wichtigste wesentliche Änderung ist die Definition des Geschäftsgeheimnisses. Künftig ist ein Geschäftsgeheimnis nur eine solche Information,

  • die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist und
  • die Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist und
  • bei der ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung besteht.

Das Unternehmen, das gegen eine Verletzung seiner Geschäftsgeheimnisse vorgehen will, muss ab sofort also darlegen und beweisen können, dass das Geschäftsgeheimnis einen wirtschaftlichen Wert hat, weil es geheim ist und man angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen zum Schutz der Geschäftsgeheimnisse getroffen hat. Die Maßnahmen können dabei technische, organisatorische als auch rechtliche Maßnahmen umfassen.

Unserer Erfahrung nach sehen Unternehmen vielfach diese Problematik noch nicht bzw. erfassen die massiven Rechtsverluste nicht, die eintreten können. Unternehmen, die etwa keine „angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen“ getroffen haben, gefährden seit Juni 2018 massiv den rechtlichen Schutz ihres Know-Hows. Arbeitgeber müssen daher unbedingt prüfen, wie sie bisher mit Geschäftsgeheimnissen umgegangen sind und welche Handlungen notwendig sind, damit ihre Geschäftsgeheimnisse auch künftig geschützt sind.

Gerade im Arbeitsrecht bestehen insoweit große Gefahren, dass Wissen sanktionslos abgezogen wird. Denn Mitarbeiter, die nicht wissen, dass es sich bei bestimmten Informationen um ein Geschäftsgeheimnis handelt (weil z.B. keine Geheimhaltungsmaßnahmen getroffen wurden), können künftig folgenlos Know-How mitnehmen. Der Arbeitgeber ist in solchen Fällen rechtlos.

Daher sollten Unternehmen kritisch prüfen, was anzupassen und zu ändern ist. Vor allem bei Führungskräften und zentralen Positionen im Unternehmen wird dies von enormer Bedeutung sein. Wir halten es für unabdingbar, sich hier sorgfältig und umfassend Gedanken zu machen und Schutzkonzepte zu entwickeln bzw. bestehende Konzepte an die neue Rechtslage anzupassen.

Die erste wirksame und vergleichsweise einfach umzusetzende Maßnahme betrifft Formulierungen im Arbeitsvertrag. Hier können Unternehmen bereits ihren Mitarbeitern klar vor Augen führen, was als Geschäftsgeheimnis gilt. Die in der Regel bisher verwendeten Klauseln werden jedenfalls nicht mehr ausreichen, um einen wirksamen Schutz zu gewährleisten.

Es besteht daher dringender Handlungsbedarf, wenn Unternehmen den Schutz ihrer Geschäftsgeheimnisse nicht verlieren wollen. Ohne ausreichende Schutzmaßnahmen besteht die Gefahr, dass Geschäftsgeheimnisse nicht mehr geschützt sind und Unternehmen wertvolles Know-How verlieren.

Achim Wurster

Achim Wurster

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Fachexperte für betriebliche Altersversorgung (BRBZ e.V.)