Erbrecht, Testamentsvollstreckung

Testamentsvollstreckung

- Armin Abele

8 gute Gründe, einen Testamentsvollstrecker zu bestimmen

Wer ein Testament errichtet, verfolgt bestimmte Ziele und Wünsche, wie z. B.

  • gerechte Verteilung des Nachlasses,
  • Schutz des Vermögens vor Zugriffen dritter familienfremder Personen,
  • Erhaltung des Familienfriedens oder
  • die Absicherung bestimmter Angehöriger.

Diese Ziele lassen sich zumeist besser und effektiver verwirklichen, wenn die Abwicklung und Verwaltung des Nachlasses nicht in die Hände der Begünstigten selbst gelegt wird sondern in die Hände eines neutralen Dritten, eines Testamentsvollstreckers. Die Betroffenen werden geneigt sein, ihre Eigeninteressen gegenüber anderen Begünstigten voranzustellen, so dass Streit vorprogrammiert ist.

Es gibt viele gute Gründe für eine Testamentsvollstreckung:

1. Arbeitsentlastung für die Erben

Die Nachlassabwicklung ist oft schwierig und zeitaufwändig. Nicht selten müssen ohnehin sachkundige Personen wie Rechtsanwälte oder Steuerberater zu Rate gezogen werden, wodurch zusätzlich Kosten entstehen.


2. Friedenstiftung

Der Testamentsvollstrecker hat die Fäden in der Hand. Er ist zur Objektivität und Neutralität verpflichtet und kann aufkommenden Streit häufig im Keim ersticken.


3. Durchsetzung des Erblasserwillen

Sofern sich die Erben einig sind, können sie sich über den Willen des Erblasser hinwegsetzen. Der Testamentsvollstrecker setzt die Anweisungen und Richtlinien des Verstorbenen um.


4. Schutz von Minderjährigen oder jungen Erben

Bei minderjährigen Erbe wird dieser von seinem gesetzlichen Vertreter, zumeist den Eltern, vertreten. Dies ist nicht immer gewollt und praktisch, vor allem wenn die Gefahr besteht, dass die Eltern das Erbe nicht ordnungsgemäß verwalten oder nicht in der Lage sind, dies zu tun. Nicht alle Rechtsgeschäfte können von den gesetzlichen Vertretern ausgeführt werden. Vielfach wird die Zustimmung des Vormundschaftsgericht benötigt. Selbst wenn die Kinder volljährig sind, ist die Gefahr noch nicht gebannt. Häufig ist die Beziehung von jüngeren Personen zum Geld noch sehr locker. Es droht die Verschleuderung des Erbes in jungen Jahren, in denen eigentlich eine solide Berufsausbildung erfolgen sollte. Dies kann durch einen Testamentsvollstrecker verhindert werden, der die Vermögensverwaltung inne hat. So kann beispielsweise bis zum Erreichen einer bestimmten Altersgrenze oder Abschluss einer Berufsausbildung die Testamentsvollstreckung angeordnet werden. In dieser Zeit können den Begünstigten angemessene, zur Ausbildung und zum Lebensunterhalt benötigte Geldmittel zur Verfügung gestellt werden, ohne dass aber ein Zugriff auf das gesamte Vermögen möglich ist.


5. Schutz Behinderter

Bei geistig behinderten Erben ohne eigenes Einkommen droht in der Regel der Zugriff des Sozialhilfeträgers, der die Kosten für Pflege und Unterbringung trägt, auf das Erbe. Dies wird aufgezehrt, ohne dem Behinderten Nutzen zu bringen. Die Anordnung der Testamentsvollstreckung kann dies verhindern und die Stellung des Behinderten dauerhaft verbessern, da er vom Testamentsvollstrecker aus dem Erbe zusätzliche Leistungen, die nicht dem Sozialhilferegress unterliegen, erhalten kann (angemessenes Taschengeld, Urlaube, Ausflüge, Besuche, Kleidung, etc.)


6. Wahrung der Handlungsfähigkeit

Die Verwaltung der Erbengemeinschaft erfolgt gemeinschaftlich durch die Erben. Können sich die Erben nicht einigen, droht die Handlungsunfähigkeit, was katastrophale Folgen haben kann, z. B. wenn sich dort eine Firma befindet.


7. Steuerersparnis

Der Testamentsvollstrecker ist zur Abgabe der Erbschaftssteuererklärung verpflichtet. Als Erbrechtsexperte ist er in steuerlichen Fragen versiert und wird Steuerbelastungen minimieren.


8. Schutz des Erben vor seinen eigenen Gläubigern

Manchmal steht der Erblasser vor der schwierigen Frage, wie er beispielsweise einen überschuldeten Angehörigen davor schützen kann, dass dessen Gläubiger Zugriff auf das zugedachte Erbe nehmen. Auch dieses Problem kann durch die Anordnung der Testamentsvollstreckung gelöst und damit die Rechtsposition des überschuldeten Angehörigen erheblich verbessert werden, ohne dass das Erbe damit verloren geht.



Das Amt des Testamentsvollstrecker erfordert neben fachlicher Kompetenz ein hohes Maß an Sorgfalt, Entscheidungs-, Durchsetzungs- und Überzeugungskraft, sowie die Fähigkeit zum Ausgleich und innere Unabhängigkeit. Die Person des Testamentsvollstrecker muss daher sorgfältig ausgesucht werden.


Weitere ausführliche Informationen zur Testamentsvollstreckung erhalten Sie unter:<link http: www.ndtv.info _blank>www.ndtv.info

Armin Abele

Armin Abele

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Erbrecht