Arbeitsrecht

Verlängerung der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung

- Achim Wurster

Wir hatten bereits über die Regeln der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung hier berichtet. Kernthema war damals insbesondere die Pflicht des Arbeitgebers, in bestimmten Konstellationen Home-Office anzubieten. Die Corona-ArbSchV ist bis zum 14.03.2021 befristet. Im Rahmen der letzten Bund-Länder-Konferenz am 03.03.2021 haben Bundeskanzlerin und die Ministerpräsidentinnen und Ministerpräsidenten der Bundesländer bereits beschlossen, die Corona-ArbSchV zu verlängern.

Die Bundesregierung hat am 10.03.2021 einem entsprechenden Entwurf des Arbeitsministeriums (BMAS) zugestimmt. Dieser Entwurf beinhaltet neben der reinen Verlängerung bis zum 30.04.2021 auch inhaltliche Änderungen.

Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel

Die Verordnung stellt nun deutlicher heraus, dass die Pflicht des Arbeitgebers zur Gefährdungsbeurteilung unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel zu überprüfen und zu aktualisieren ist. Diese stellt zwar keine Verordnung im Rechtssinne dar, beinhaltet jedoch einen Auslegungsstandard und eine Auslegungshilfe für den Arbeitgeber bei der Umsetzung des Arbeitsschutzes. Nach der Begründung des Entwurfs enthält die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel bereits Konkretisierungen für die Erfüllung der Vorgaben aus dem staatlichen Arbeitsschutzrecht in Zeiten der Pandemie (AHA+L-Formel). Diese Grundanforderungen müssen alle Betriebe und Verwaltungen bereits jetzt erfüllen. Sie dient Arbeitgebern also zur Orientierung, die richtigen Lösungsansätze für ihre jeweilige Branche, ihr Unternehmen, ihre Einrichtung oder ihre Organisation zu finden und entsprechend umzusetzen.

Mit anderen Worten: die Regeln sind zu beachten, will man bei Kontrollen durch die Arbeitsschutzbehörden auf der sicheren Seite sein.

Neu: auch Pausenbereiche umfasst

Bisher musste der Arbeitgeber bereits durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen Kontakte im Betrieb reduzieren und insbesondere die Nutzung von Räumen durch mehrere Personen auf das absolute Mindestmaß beschränken. Diese Pflicht gilt jetzt auch für Pausenbereiche. Die Maßnahmen des betrieblichen Infektionsschutzes im Sinne der AHA+L-Formel sind auch in den Ruhepausen zu beachten.

Für den Arbeitgeber bedeutet dies, dass er ggf. sein Hygienekonzept anpassen muss. Schleierhaft bleibt, wie der Arbeitgeber die Umsetzung durch die Mitarbeiter kontrollieren soll, wenn diese z.B. ihre Pause außerhalb der Betriebsstätte verbringen. Nach dem Wortlaut des Entwurfs müsste der Arbeitgeber auch hierfür ein Konzept bereithalten.

Klarstellung zur Raumbelegung

Nach der Verordnung muss für jeden Arbeitnehmer bei der gleichzeitigen Nutzung von Räumen durch mehrere Personen eine Fläche von 10 Quadratmetern zur Verfügung stehen. Eine Abweichung ist nun nur noch möglich, wenn „zwingende betriebsbedingte Gründe“ vorliegen. Als Beispiel nennt der Entwurf die auszuführenden Tätigkeiten oder die baulichen Verhältnisse.

Dann muss aber der Arbeitgeber durch andere geeignete Schutzmaßnahmen den gleichwertigen Schutz der Arbeitnehmer sicherstellen, insbesondere durch Lüftungsmaßnahmen, geeignete Abtrennungen zwischen den anwesenden Personen, Tragepflicht von Mund-Nase-Schutz oder Atemschutzmasken für alle anwesenden Personen oder sonstige im Hygienekonzept ausgewiesene Maßnahmen. Diese nicht abschließende Aufzählung ist nach der Begründung im Entwurf als Maßnahmenbündel zu verstehen: der Arbeitgeber darf sich also nicht auf eine Option beschränken, sondern muss alles umsetzen, was möglich ist und mehrere Maßnahmen kombinieren.

Betriebliches Hygienekonzept erforderlich

Der Entwurf verlangt vom Arbeitgeber, auf der Grundlage der Gefährdungsbeurteilung nach § 2 Abs. 1 Corona-ArbSchV und unter Berücksichtigung der SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in einem Hygienekonzept die erforderlichen Maßnahmen zum betrieblichen Infektionsschutz festzulegen und umzusetzen. Der Arbeitgeber muss diese betrieblichen Regelungen in der Arbeitsstätte für die Arbeitnehmer zugänglich machen.

Der Betriebsrat hat hierbei ein Mitbestimmungsrecht.

Maskenpflicht

Zunächst muss der Arbeitgeber weiterhin medizinische Gesichtsmasken (Mund-Nase-Schutz) bereitstellen.

Neu ist aber die Verpflichtung der Arbeitnehmer, einen Mund-Nase-Schutz oder eine Atemschutzmaske zu tragen.

Der Mund-Nase-Schutz dient vorwiegend dem Fremdschutz. Nach Logik des BMAS entsteht der Schutz des Einzelnen durch den Fremdschutz der anderen, wenn alle Anwesenden einen Mund-Nase-Schutz tragen. Die Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nase-Schutzes gilt auch bei der Benutzung eines Kraftfahrzeuges durch mehrere Beschäftigte, wenn der Abstand von 1,5 Metern nicht eingehalten werden kann.

In Gebäuden auf dem Weg vom und zum Arbeitsplatz ist das Tragen von Mund-Nase-Schutz aller anwesenden Personen zum Schutz der Beschäftigten erforderlich, wenn der Mindestabstand nicht eingehalten werden kann.

Sollte die Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass ein gegenseitiger Schutz nicht ausreichend und Individualschutz notwendig ist, muss der Arbeitgeber FFP2-Masken oder vergleichbare Masken, die in einer Anlage zur Verordnung aufgeführt sind, bereitstellen. Arbeitnehmer müssen diese dann tragen. Dies ist insbesondere der Fall bei Tätigkeiten mit erhöhtem Aerosol-Ausstoß.

Fazit

Es bleibt also zunächst bei der Pflicht des Arbeitgebers, wo möglich Home-Office anzubieten. Ansonsten konkretisiert die neue Verordnung an manchen Stellen, wodurch die Vorschriften klarer werden.

Arbeitgeber werden insbesondere noch einmal ihr Hygienekonzept prüfen und ggf. anpassen müssen und noch stärker darauf achten müssen, dass die Arbeitnehmer es auch umsetzen.

Erfreulich ist ferner die Klarstellung der Maskenpflicht für die Arbeitnehmer. Damit hat man nun eine bessere Handhabe, gegen renitente Maskenverweigerer arbeitsrechtlich vorzugehen.

Achim Wurster

Achim Wurster

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Fachexperte für betriebliche Altersversorgung (BRBZ e.V.)