Das BAG hat einen seit einigen Jahren bestehenden Streit um die Anwendung des § 288 Abs. 5 BGB bei rückständigem Gehalt entschieden. Dort ist geregelt, dass der im Verzug befindliche Schuldner eine Pauschale von 40,00 € als Schadensersatz bezahlen muss. In § 12a ArbGG hingegen ist geregelt, dass kein Anspruch auf Schadensersatz bei Zeitversäumnis besteht.
Während ein Großteil der Arbeitsgerichte bisher dennoch § 288 Abs. 5 BGB anwendete und Arbeitnehmern die Pauschale zusprach, hat dies das BAG in seinem Urteil vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 richtigerweise verneint.
Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die Verzugspauschale. Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB nach dem BAG grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt nach dem 8. Senat § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.
Diese Argumentation ist schlüssig und richtig. Im ArbGG ist eine speziellere Reglung enthalten, die die Anwendung von § 288 Abs. 5 BGB ausschließt. Arbeitgeber, die sich künftig einer solchen Forderung ausgesetzt sehen, sollten die Zahlung mit Verweis auf die Entscheidung des BAG verweigern.