Arbeitsrecht

Verzugspauschale für rückständige Vergütung findet im Arbeitsrecht keine Anwendung

- Achim Wurster

Das BAG hat einen seit einigen Jahren bestehenden Streit um die Anwendung des § 288 Abs. 5 BGB bei rückständigem Gehalt entschieden. Dort ist geregelt, dass der im Verzug befindliche Schuldner eine Pauschale von 40,00 € als Schadensersatz bezahlen muss. In § 12a ArbGG hingegen ist geregelt, dass kein Anspruch auf Schadensersatz bei Zeitversäumnis besteht.

Während ein Großteil der Arbeitsgerichte bisher dennoch § 288 Abs. 5 BGB anwendete und Arbeitnehmern die Pauschale zusprach, hat dies das BAG in seinem Urteil vom 25. September 2018 - 8 AZR 26/18 richtigerweise verneint.

Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf die Verzugspauschale. Zwar findet § 288 Abs. 5 BGB nach dem BAG grundsätzlich auch in Fällen Anwendung, in denen sich der Arbeitgeber mit der Zahlung von Arbeitsentgelt in Verzug befindet. Allerdings schließt nach dem 8. Senat § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG als spezielle arbeitsrechtliche Regelung auch einen entsprechenden materiell-rechtlichen Kostenerstattungsanspruch und damit auch den Anspruch auf Pauschalen nach § 288 Abs. 5 BGB aus.

Diese Argumentation ist schlüssig und richtig. Im ArbGG ist eine speziellere Reglung enthalten, die die Anwendung von § 288 Abs. 5 BGB ausschließt. Arbeitgeber, die sich künftig einer solchen Forderung ausgesetzt sehen, sollten die Zahlung mit Verweis auf die Entscheidung des BAG verweigern.

Achim Wurster

Achim Wurster

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Fachexperte für betriebliche Altersversorgung (BRBZ e.V.)