Arbeitsrecht

Wann hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Erteilung einer „Datenkopie“ nach Art. 15 Abs. 3 DS-GVO?

- Achim Wurster

Hintergrund

Gem. Art. 15 Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) haben von einer Datenverarbeitung betroffene Personen ein Auskunftsrecht über die verarbeiteten Daten. Einige Landesarbeitsgerichte sprechen diesen Anspruch auch Arbeitnehmern zu, zu dieser grundlegenden Frage gibt es noch keine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG). In einem anhängigen Fall haben sich die Parteien nunmehr verglichen.

Im weiteren Verlauf kann ein Betroffener gem. Art. 15 Abs. 3 DS-GVO eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, verlangen. In welchem Umfang diese Kopie verlangt werden darf, ist wiederum höchst umstritten.

Der Fall

Der Kläger war bei der Beklagten für lediglich einen Monat beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis endete also direkt wieder in der Probezeit. Mit seiner Klage hat der Kläger nun u.a. Auskunft über seine von der Beklagten verarbeiteten personenbezogenen Daten sowie die Überlassung einer Kopie dieser Daten gemäß Art. 15 Abs. 3 DS-GVO verlangt. Der Antrag auf Auskunft wurde vom Arbeitgeber erfüllt. Die Klage auf eine Kopie hielt der Kläger aber aufrecht und wollte insbesondere sämtliche E-Mails erhalten.

Die Entscheidung

Das BAG wies die Klage in letzter Instanz als unzulässig ab, weil der Klageantrag auf Überlassung einer Kopie von E-Mails nicht hinreichend bestimmt ist. Wenn die E-Mails, von denen eine Kopie zur Verfügung gestellt werden soll, nicht so genau bezeichnet sind, dass im Vollstreckungsverfahren unzweifelhaft ist, auf welche E-Mails sich die Verurteilung bezieht, ist die Klage unzulässig.

Fazit

Inhaltlich hat das BAG daher nicht entschieden, ob sich der Anspruch auf Erteilung einer Kopie nur auf die personenbezogenen Daten beschränkt, die Gegenstand der Auskunft des Arbeitgebers waren. So hatte es noch das Landesarbeitsgericht (LAG) gesehen. Eine Entscheidung in der Sache wäre hilfreich gewesen, um den Umfang des Anspruchs zu konkretisieren. Dennoch hat die Entscheidung jedenfalls insoweit Klarheit erbracht, dass der Arbeitnehmer nicht einfach pauschal Kopien von allen E-Mails verlangen kann.

Achim Wurster

Achim Wurster

Rechtsanwalt
Fachanwalt für Arbeitsrecht
Fachanwalt für Sozialrecht
Zertifizierter Fachexperte für betriebliche Altersversorgung (BRBZ e.V.)